Aktuell
Liebe Mitbürgerinnen, Liebe Mitbürger,
wir bleiben für euch im Einsatz!
Bleibt ihr für uns zu Hause!
Um die Pandemie zu verlangsamen, sind erhebliche kontaktreduzierende Maßnahmen getroffen worden. Für die persönliche Gesundheit und die unserer Mitmenschen, für den Schutz unseres Gesundheitssystems und für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte ist die aktive Mithilfe eines JEDEN entscheidend: nach der Arbeit und dem Erledigen des Nötigsten, gilt es Kontakte zu vermeiden!
Deswegen gilt: Wir bleiben für euch im Einsatz! Bleibt ihr für uns zu Hause!
Rauchwarnmelder retten Leben - Brandrauch ist tödlich!
(Oktober 2020)
Darum können selbst kleine Brände zur lebensbedrohenden Gefahr werden. Vor allem schlafende Menschen sind gefährdet. Bevor sie aufwachen, werden sie durch Rauch bewusstlos. Es droht die Gefahr des Erstickens. Ihre Feuerwehr rät darum zum Einbau von Rauchmeldern in Wohnhäusern. Ein Rauchmelder erkennt frühzeitig den tödlichen Brandrauch und warnt durch einen lauten, durchdringenden Ton. Menschen werden so frühzeitig geweckt und alarmiert, dass eine Rettung möglich ist. Rauchmelder sind daher Lebensretter. Rauchmelder werden mit einer Batterie betrieben. Geht die Ladung zur Neige, wird dies mit einem entsprechenden Ton signalisiert. Pro Wohnung als gesetzlicher Mindestschutz jeweils einen Rauchmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Flurbereichen.
Besser: Rauchmelder in allen Räumen. Rauchmelder können auch per Funk miteinander verbunden werden. Bei Gefahr alarmieren dann alle Melder gleichzeitig.
In Wohnungen oder Einfamilienhäusern mit mehreren Stockwerken sollten Rauchmelder auf allen Etagen montiert werden. Wichtig ist auch ein Rauchmelder im Keller. In größeren Häusern ist es sinnvoll, die Rauchmelder miteinander zu vernetzen.
Kauftipps - Auf folgende Punkte sollten Sie beim Kauf achten:
1. Der Melder sollte mit optischer Technik funktionieren.
2. Achten Sie auf ein akustisches Signal bei einer "leeren" Batterie.
3. Achten Sie auf das CE-Zeichen und GS-Zeichen.
4. Achten Sie auf einen Testknopf, mit dem die Funktion des Gerätes überprüft werden kann. 5. Achten Sie auf die Möglichkeit, mehrere Geräte miteinander verbinden zu können.
6. Für Gehörlose gibt es Ausführungen mit Blitzlicht und Vibrationsgeber, der nachts unter
das Kopfkissen gelegt wird.
Am Besten fragen Sie den Elektrofachmann Ihres Vertrauens!
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten!
(März 2019)
Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub und Gras.
Der Hinweis erfolgt auf Grundlage der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen Vom 30. April 1974 (GBl. S. 187), zuletzt geändert am 12. Februar 1996 (GBl. S. 116)
Wie kann pflanzlicher Abfall beseitigt werden?
~ Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren.
~ Durch Abgabe an den Kompostplatz in Ihrer Nähe. (z.B. Tauberbischofsheim, Schweinberg)
Wann kann pflanzlicher Abfall ausnahmsweise verbrannt werden?
Ausnahmen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten gemäß der Landes-Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:
Möglichkeit 1:
~ Die Abfuhr zum nächsten Häckselplatz ist mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden (was in unserer Gemeinde nahezu ausgeschlossen ist) und ein Verrotten (Beispiel: steinige Flächen) auf dem eigenen Grundstück ist nicht möglich und
~ das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes (nach § 35 Baugesetzbuch) statt.
Möglichkeit 2:
~ Das Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen und
~ das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes statt.
Ausnahmen kann die Ortspolizeibehörde z.B. bei frischem Käferholz zulassen.
Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung verboten!
Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet werden?
~ Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall.
~ Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem der Abfall anfällt.
~ Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
~ Mitmenschen werden durch den Geruch und Rauch der Verbrennung nicht belästigt.
~ Die Abfälle sind trocken, sodass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen.
~ Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
~ Die Abfälle sind möglichst zu einem Haufen zusammengefasst.
~ Es weht kein starker Wind.
~ Es ist nicht dunkel.
~ Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
~ Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten:
a. Die Autobahn befindet sich mindestens 200 m entfernt (der Vollständigkeit halber
erwähnt)
b. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt
c. Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt.
~ Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstückes gänzlich gelöscht.
~ Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet.
~ Die Verbrennung wird rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung angezeigt.
~ Die Leitstelle der Feuerwehr wird vorher vom Aufsichtführenden den Feuers informiert (Angabe: Name, Ort des Feuers, genaue Angaben zu Beginn und Beendigung der Verbrennung, Mobilrufnummer für Rückfragen)
Wir haben noch folgende wichtige Hinweise für Sie:
Wir empfehlen eine Rücksprache mit der Gemeinde, da gegebenenfalls Verordnungen mit näheren Regelungen bestehen können. Außerdem ist das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Ausrücken der Feuerwehr der Brandverursacher die Kosten des Einsatzes in Rechnung gestellt bekommen kann, auch wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Wer gegen obige Vorgaben verstößt handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.